Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des angerufenen Gerichts auf seine fehlende funktionelle Zuständigkeit
Leitsatz
Erkennt das zunächst angerufene Berufungsgericht frühzeitig, dass Bedenken gegen seine funktionelle Zuständigkeit bestehen und teilt es diese - aktenkundig gemachten - Bedenken dem Rechtsmittelführer aufgrund geschäftsinterner Erwägungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom , VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom , V ZB 170/09, WuM 2010, 592) .