Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einbeziehung unverheirateter volljähriger Kinder bis zum 25. Lebensjahr in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern ab - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber zum die Altersgrenze für die Einbeziehung von erwachsenen, im Haushalt lebenden Kindern in die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre erhöht hat.
2. Die Berücksichtigung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist unabhängig vom Bestehen familienrechtlicher Unterhaltspflichten.