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BSG Urteil v. - B 2 U 24/09 R

Gesetze: § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 8 Abs 3 SGB 7, § 27 Abs 2 SGB 7, § 31 Abs 1 SGB 7, § 33 Abs 1 S 1 SGB 5

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Hilfsmittel - Hörgerät - Raub - Verlust - Wiederbeschaffung - Ersetzung - Heilbehandlung - Kostenerstattung

Leitsatz

Ein Gesundheitsschaden durch Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels liegt nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:091110UB2U2409R0

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 8 Nr. 24
RAAAD-60220

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