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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2286/09

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2

Merkmal der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 EStG

Leitsatz

Ein Kind gehört dann zum Haushalt eines Berechtigten, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung und die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchem Haushalt das Kind aufgenommen ist, unterstützend herangezogen werden.

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Fundstelle(n):
TAAAD-60468

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