Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem neuen Gläubiger; Verschwiegenheitspflicht der Bank; Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Voraussetzung für ein Vorgehen aus der Unterwerfungserklärung
Tatbestand
In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks der C. AG eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C. trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D. AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.