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BGH Urteil v. - V ZR 200/09

Gesetze: § 399 BGB, § 1154 BGB, § 1192 BGB, § 767 ZPO, Nr 2 Abs 1 BankAGB

Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem neuen Gläubiger; Verschwiegenheitspflicht der Bank; Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Voraussetzung für ein Vorgehen aus der Unterwerfungserklärung

Tatbestand

In notarieller Urkunde vom 18. Juli 1974 bestellte die Klägerin zu Lasten eines ihr gehörenden Grundstücks der C.  AG eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000 DM nebst Zinsen, verbunden mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Die C.  trat das Recht am 7. Juli 1988 an die D.  AG ab. Auf diese wurde die Vollstreckungsklausel am 22. Oktober 2003 umgeschrieben.

Fundstelle(n):
VAAAD-60505

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