Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - VII ZB 72/09

Gesetze: § 216 Abs 1 ZPO, § 218 ZPO, § 335 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 341 Abs 1 ZPO, § 341a ZPO, § 345 ZPO, § 514 Abs 2 ZPO

Versäumnisverfahren: Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung vor Einspruchseinlegung und zweites Versäumnisurteil im Fortsetzungstermin

Leitsatz

1. Das Gericht darf einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erst nach dem Eingang des Einspruchs bestimmen. Vor diesem Zeitpunkt ist die Bestimmung eines Termins auch dann unzulässig, wenn sie in einer verkündeten Entscheidung "für den Fall des Einspruchs" erfolgt .

2. Die ordnungsgemäße Terminsbestimmung ist Voraussetzung für die Säumnis der im Termin nicht erschienenen Partei. Fehlt es daran, darf gegen sie kein (zweites) Versäumnisurteil ergehen .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 6
NJW 2011 S. 928 Nr. 13
HAAAD-60527

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank