Änderung eines Steuerbescheids bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht
Leitsatz
Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen. Vergleichbar und v. - V R 57/09.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 411 Nr. 3 XAAAD-60620