Erlass von Zinsen wegen der Rückforderung von Investitionszulage bei bloßer geänderter zeitlicher Zuordnung der Investitionszulage
Leitsatz
Ein Erlass von Zinsen im Sinne des § 8 InvZulG 1991 ist geboten, wenn feststeht dass der Steuerpflichtige durch die zurückgeforderte Investitionszulage keinen Vorteil erlangt hat. Wird wegen falscher zeitlicher Zuordnung von Kosten Investitionszulage für ein Jahr zu hoch und für das Folgejahr in gleichem Umfang zu niedrig festgesetzt, sind nach entsprechender Korrektur der Investitionszulagebescheide die Zinsen gemäß § 227 AO zu erlassen, die nach dem Zeitpunkt der Auszahlung der erstmals festgesetzten (zu niedrigen) Zulage für das Folgejahr entstanden sind. Das gilt auch, wenn die falsche Zuordnung erst durch eine spätere Außenprüfung aufgedeckt wurde. Die Zinsregelung in § 8 Satz 1 InvZulG 1991 hat keinen Strafcharakter, sondern dient der Abschöpfung eines typischerweise entstandenen wirtschaftlichen Vorteils aus der Nutzung des Kapitals, das zu Unrecht als Zulage ausgezahlt wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 72 Nr. 3 BFH/NV 2011 S. 401 Nr. 3 BFH/PR 2011 S. 114 Nr. 3 KÖSDI 2011 S. 17310 Nr. 2 ZAAAD-60628