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BFH Beschluss v. - VII B 119/10

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 102, StBerG § 38, StBerG § 37a, StBerG § 35 Abs. 4, GG Art. 12, EGRL 36/2005 Art. 14 Abs. 5

Kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberatungsprüfung

Leitsatz

Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG besteht nach zweimaliger erfolgloser Wiederholung der Steuerberaterprüfung nicht, weil die Eignungsprüfung eine Sonderform der Steuerberaterprüfung ist und über die Verweisung des § 37a Abs. 5 StBerG auch § 35 Abs. 4 StBerG Anwendung findet, wonach die Steuerberaterprüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden kann.
Aus der nach Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit lässt sich kein Recht ableiten, die Steuerberaterprüfung unbeschränkt oft zu wiederholen.
Staatsangehörige anderer EU/EWR-Staaten und der Schweiz (hier EU-Ausländer mit belgischem Diplom ) sind nach dreimaligem Scheitern in der Steuerberaterprüfung ebenfalls von der Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG ausgeschlossen.
Der in Art. 14 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erwähnte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann nicht zu der Auslegung führen, "dass § 35 Abs. 4 StBerG als ungültig behandelt wird für den, der nach einem ausländischem Studium zum ersten Mal in Deutschland eine Eignungsprüfung beantragt". Es ist nicht zweifelhaft, dass die Geltung des § 35 Abs. 4 StBerG auch für die in § 37a Abs. 2 StBerG genannten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 456 Nr. 3
KAAAD-60633

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