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BFH Urteil v. - VIII R 19/07

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1, FGO § 6, FGO § 126 Abs. 3, FGO § 119 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 96 Abs. 1

Aufhebung des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Zurückverweisung, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts das Urteil nicht tragen (hier: unaufgeklärte Beteiligungsverhältnisse)

Leitsatz

1. Für den Zufluss (§ 8, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung kommt es auf den Zufluss bei der nahe stehenden Person an. Der mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person liegt die Vorstellung eines abgekürzten Zahlungswegs zugrunde.
2. Liegen angesichts der Offenheit des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (derzeit) die Voraussetzungen für eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht vor, kann der BFH den Einzelrichterbeschluss aufheben und den Rechtsstreit an den Vollsenat des FG zurückverweisen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 449 Nr. 3
EStB 2011 S. 108 Nr. 3
GmbHR 2011 S. 322 Nr. 6
HFR 2011 S. 550 Nr. 5
YAAAD-60637

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