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BFH Beschluss v. - IX R 12/10

Gesetze: FGO § 56, FGO § 133a, FGO § 134, ZPO § 578, ZPO § 582, ZPO § 578, ZPO § 85 Abs. 2

Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist: Vorlage von präsenten Beweismitteln wie die Fristenkontrolle im Büro organisiert ist; Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im laufenden Revisionsverfahren nicht statthaft

Leitsatz

Beruft sich ein durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ein (nicht zu vertretendes) Büroversehen, so muss er innerhalb der vorgeschriebenen Begründungfrist (§ 56 Abs. 2 FGO) darlegen, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im Einzelnen organisiert ist und welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der Frist unter normalen Umständen gewährleisten. Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind.
Dazu ist unerlässlich, dass ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender) oder eine vergleichbare Einrichtung zur Wahrung von Fristen geführt wird. In diesem Buch muss der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt sein. Die Einhaltung der laufenden Fristen muss durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden. Die notierte Frist darf frühestens gelöscht werden, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 445 Nr. 3
SAAAD-60639

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