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BGH Urteil v. - XI ZR 3/10

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 307 Abs 3 S 2 BGB

AGB einer Bausparkasse: Inhaltskontrolle der Klausel über eine Abschlussgebühr

Leitsatz

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel

"Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 321 Nr. 6
BB 2011 S. 654 Nr. 11
NJW 2011 S. 1801 Nr. 25
NJW 2011 S. 8 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2010 S. 4065
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2011 S. 505
WM 2011 S. 263 Nr. 6
ZIP 2011 S. 263 Nr. 6
AAAAD-60914

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