Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei verspäteter Zahlung von Versorgungsleistungen
Leitsatz
Allein die verspätete Zahlung von Versorgungsleistungen hindert nicht deren Anerkennung als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Die Art und Weise der Zahlungen kann nur in einer Gesamtschau mit weiteren Indizien in die Abwägung einfließen, ob die Parteien des Vermögensübergabevertrags einen Rechtsbindungswillen besitzen. Dem Rechtsbindungswillen steht nicht entgegen, dass der Vermögensübernehmer die Zahlungen an den Vermögensübergeber - entgegen der Vereinbarung im Übergabevertrag - erst dann erbringt, wenn er aufgrund der Kontodeckung wirtschaftlich dazu in der Lage ist, also z.B. erst nach Eingang der für die übernommenen Grundstücke zu bezahlenden Mieten. Der Fremdvergleich in Fällen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen unterscheidet sich vom Fremdvergleich bei sonstigen Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen. Bei Versorgungsverträgen ist nur die vertragsgemäße Erfüllung der übernommen Pflichten zu prüfen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 581 Nr. 4 DStZ 2011 S. 184 Nr. 6 EStB 2011 S. 109 Nr. 3 QAAAD-61000