Gegenstand einer Untätigkeitsklage; Erhebung von Kapitalertragsteuer
Leitsatz
Die nach § 45a Abs. 2 EStG 1997 auszustellende Bescheinigung ist - ebenso wie die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG 1997 geforderte Bescheinigung über anzurechnende Körperschaftsteuer - nicht nur Beweismittel, sondern sachlich-rechtliche Voraussetzung der Anrechnung. Hat eine Kapitalgesellschaft die auf Dividendenausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt, hat der Dividendenempfänger bei Vorlage der entsprechenden Steuerbescheinigung einen Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft die von ihr ausgestellte Steuerbescheinigung widerrufen und ggf. zurückerhalten hat. Ein Anspruch auf Anrechnung besteht jedoch nicht, wenn das Finanzamt die abgeführte Kapitalertragsteuer an die Kapitalgesellschaft zurückgezahlt hat, diese die Kapitalertragsteuer an den Dividendenempfänger weitergeleitet hat und für den Empfänger dies als Auskehrung der Kapitalertragsteuer erkennbar war.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 641 Nr. 4 GmbH-StB 2011 S. 105 Nr. 4 GmbHR 2011 S. 319 Nr. 6 HFR 2011 S. 549 Nr. 5 OAAAD-61005