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BFH Beschluss v. - VI B 32/10

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 118 Abs. 2

Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung eines Zivilprozesses gegen einen Dritten können durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein

Leitsatz

Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die Beendigung eines Zivilprozesses gegen einen Dritten stellen Arbeitslohn dar, wenn sie nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Für das Vorliegen von Arbeitslohn ist nicht entscheidend, dass die Leistung des Arbeitgebers für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers erbracht wird. Es genügt vielmehr, dass sich die Zuwendung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 591 Nr. 4
IAAAD-61007

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