Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Beendigung
eines Zivilprozesses gegen einen Dritten können durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst sein
Leitsatz
Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für die
Beendigung eines Zivilprozesses gegen einen Dritten stellen Arbeitslohn dar,
wenn sie nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers erfolgen. Für das Vorliegen von Arbeitslohn
ist nicht entscheidend, dass die Leistung des Arbeitgebers für eine
konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers erbracht wird. Es
genügt vielmehr, dass sich die Zuwendung im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft erweist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 591 Nr. 4 IAAAD-61007