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BFH Beschluss v. - VIII B 88/10

Gesetze: StBerG § 66 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Rückstellung für Aufbewahrungspflicht (Pflicht zur Aufbewahrung von Handakten eines Steuerberaters); Übersendung einer Abschrift des Protokolls des Erörterungstermins

Leitsatz

1. Die Frage, ob eine gesetzliche Pflicht (hier: Aufbewahrung von Mandanten-Handakten eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers) im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse erfüllt wird, was die Bildung einer Rückstellung gegebenenfalls ausschließt, ist einer näheren abstrakten Klärung im Allgemeininteresse nicht zugänglich.
2. Die Werthaltigkeit des im Zuge der Auseinandersetzung begründeten Freistellungs- oder Regressanspruchs des aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafters ist bei der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Gesellschafter nachträglich für Verbindlichkeiten der (ehemaligen) GbR in Anspruch genommen wird und bei seinem ehemaligen Mitgesellschafter keinen Regress nehmen kann. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn rückwirkend zu ändern.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 600 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2011 S. 350
SAAAD-61008

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