Gutschein über in Euro lautenden Höchstbetrag für
Warenbezug ist Sachbezug i.S. des
§ 8
Abs. 2 Satz 9 EStG
Leitsatz
1. Sachbezüge sind alle nicht in
Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen,
entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf
welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem
Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
2. Überlässt der
Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen bei einer größeren
Buchhandelskette einlösbaren Gutschein über einen in Euro lautenden
Höchstbetrag für den Bezug einer Sache aus deren Warensortiment, so
wendet er seinem Arbeitnehmer eine Sache i.S. des § 8 Abs. 2
Sätze 1 und 9
EStG
zu.