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BGH Urteil v. - V ZR 44/10

Gesetze: BGB § 1004 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-61130

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