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BGH Urteil v. - V ZR 45/10

Gesetze: BGB § 1004 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

a) Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an , NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).

b) Ein öffentlichrechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlichrechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-61131

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