Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur
Leitsatz
Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat .
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 13 Nr. 12 HFR 2011 S. 703 Nr. 6 NJW 2011 S. 1294 Nr. 18 NJW 2011 S. 8 Nr. 9 KAAAD-61148