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BGH Urteil v. - III ZR 146/10

Gesetze: § 97 Abs 1 S 1 TKG, § 97 Abs 2 Nr 1 TKG, § 100 Abs 1 TKG

Voraussetzungen für die Befugnis zur Speicherung von Telekommunikationsdaten - Speicherung dynamischer IP-Adressen

Leitsatz

Speicherung dynamischer IP-Adressen

1. Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern .

2. Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 386 Nr. 7
NJW 2011 S. 1509 Nr. 21
IAAAD-61166

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