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BGH Urteil v. - IX ZR 233/09

Gesetze: § 21 InsO, § 22 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 55 Abs 2 InsO

Insolvenzeröffnungsverfahren: Voraussetzungen der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel. Sie stand in Geschäftsbeziehung zu dem späteren Insolvenzschuldner. Sie lieferte an diesen Kfz-Ersatzteile und berechnete dafür im Juni 2008 insgesamt 1.500,13 Euro. Die Rechnungsbeträge zog sie aufgrund einer ihr vom späteren Schuldner erteilten Ermächtigung am 10. und 17. Juli 2008 ein.

Fundstelle(n):
TAAAD-61171

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