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BFH Urteil v. - X R 9/09

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 174, AO § 227, EStG § 4 Abs. 3, FGO § 126 Abs. 2

Folgen schuldhafter Versäumnis von Rechtsbehelfsmöglichkeiten rechtfertigen keinen Erlass

Leitsatz

Ein Erlass nach § 227 AO darf nicht Änderungsmöglichkeiten schaffen, die die Änderungsvorschriften in §§ 172 ff. AO nicht vorsehen und nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht vorsehen sollten. Der Erlass dient auch nicht dazu, die Folgen schuldhafter Versäumnis von Rechtbehelfsmöglichkeiten auszugleichen. Bei Einwänden, die die materiellrechtliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung betreffen, ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen nur möglich, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wenden.
Eine allgemeine Änderungsmöglichkeit für den Fall, dass der Steuerpflichtige sein Begehren nach Berücksichtigung eines Sachverhalts in einem falschen Jahr anbringt und dies später erkennt, sieht das Gesetz nicht vor. Da es grundsätzlich in der Verantwortung des Steuerpflichtigen liegt, sein Anliegen in dem zutreffenden Jahr anzubringen, und er überdies unter Übernahme des entsprechenden Kostenrisikos das Risiko der Wahl des falschen Jahres ausschließen kann, besteht keine Rechtsschutzlücke. Das Fehlen einer solchen Änderungsmöglichkeit ist daher nicht unbillig und gebietet einen Erlass nicht.

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 70 Nr. 3
BFH/NV 2011 S. 561 Nr. 4
ZAAAD-61276

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