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BFH Urteil v. - II R 29/09

Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 11, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 2048, BGB § 2150, FGO § 116

Erbschaftsteuerliche Bedeutung einer Teilungsanordnung; klageabweisendes Sachurteil statt Prozessurteils begründet keine Beschwer

Leitsatz

Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dabei darf sich der Tatrichter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte.
Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar, wenn der Erblasser ausdrücklich Erben eingesetzt hat und die von ihm bestimmten Erbquoten insgesamt 100 % ausmachen.
Der zivilrechtliche Leistungsanspruch aus einer Teilungsanordnung kann nicht dem Anspruch aus einem Vorausvermächtnis, der bei den Erben eine abziehbare Nachlassverbindlichkeit darstellt und beim Vermächtnisnehmer als Erwerb von Todes wegen gilt, gleichgestellt werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ergibt, dass dem Miterben der Anspruch aus der "Teilungsanordnung" auf einen bestimmten Gegenstand auch für den (bei Testamentserrichtung hypothetischen) Fall zustehen soll, dass er das Erbe ausschlägt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird.
Bei einer Teilungsanordnung, durch die der Erblasser unter Ausschluss einer Ausgleichspflicht einem von mehreren Miterben Gegenstände zuweist, die wertvoller sind, als dies dem Erbteil des Miterben entspricht, liegt eine reine Teilungsanordnung vor, soweit eine Anrechnung auf den Erbteil des Miterben möglich ist, und in Höhe des Mehrwerts ein Vorausvermächtnis. Das Vorausvermächtnis bezieht sich in solchen Fällen nicht auf die dem Miterben zustehenden Gegenstände, sondern nur auf den Mehrwert. Eine solche Kombination von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist möglich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 603 Nr. 4
EStB 2011 S. 109 Nr. 3
StBW 2011 S. 256 Nr. 6
AAAAD-61280

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