Verkürzung der Schonfrist bei Säumniszuschlägen; Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht wegen unterlassener Anregung einer Antragstellung
Leitsatz
Bei der Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO handelt es sich um eine nach "Tagen" berechnete Frist, die nach § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 1 BGB bestimmt wird. Die Verkürzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO durch Art. 8 Nr. 10 StÄndG 2003 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung im steuerlichen Masseverfahren und unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Kreditinstitute, Inlandsüberweisungen in "höchstens" drei Tagen auszuführen, ist es nicht zu beanstanden, dass der Normgeber eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen für ausreichend erachtete.