Die Nachweispflicht des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erfordert, dass die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihrer geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen so unabhängig und weisungsfrei sein müssen wie ein freier Steuerberater. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn bei einer Vorratsgesellschaft lediglich ein Pro-Forma-Geschäftsführer oder ein Strohmann, mit dem nicht einmal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen wurde und der die Gesellschaft in Wirklichkeit auch nicht führt, eingesetzt wird. Für den Nachweis des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG ist die bloße satzungsmäßige Bestimmun eines Steuerberaters zum Geschäftsführer nicht ausreichend. Die Pflicht zur Vorlage der Geschäftsführeranstellungsverträge besteht bereits im Anerkennungsverfahren (vgl. , BStBl 1988 II S. 638). Das Gebot der Kapitalbindung des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 656 Nr. 4 HAAAD-61295