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BFH Beschluss v. - VIII B 44/10

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage

Leitsatz

Vermittlungsgebühren für eine nach Inkrafttreten des AltEinkG abgeschlossene fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des AltEinkG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für nach dem abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 587 Nr. 4
BAAAD-61297

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