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Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung; Behandlung von Einsprüchen und Anträgen auf Änderung bzw. Aufhebung, die sich auf die und beziehen
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom ( und ) entschieden, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum noch verfassungsgemäß sind. Für jüngere Stichtage äußert er Zweifel hinsichtlich der Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG. Die BFH-Urteile haben diesbezüglich keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen, da nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen feststellen kann. Einheitswertfeststellungen sind daher auch weiterhin unverändert auf alle Stichtage durchzuführen.
Die vom BFH geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich auf den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt ( bzw. im Beitrittsgebiet) und die darauf beruhenden Wertverzerrungen stützen, führen zu Einsprüchen gegen Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen. Als Begründung wird auf die o. g. BFH-Verfahren bzw. die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH verwiesen.
Einsprüchen und Anträgen auf Änderung oder Aufhebung der Einheitswertfeststellungen kann derzeit nicht entsprochen werden. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:
Zulässige Einsprüche und zuläs...