Keine Kosten für die Vertretung im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Leitsatz
Auch für die anwaltliche Vertretung zur Abwehr eines gegen Nicht-Mandanten gestellten und später zurückgenommenen Vergütungsfestsetzungsantrags
können keine prozessual zu erstattenden Kosten festgesetzt werden.
Entsprechendes gilt für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Erinnerungsverfahren betreffend die im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens
- wie vorstehend - begehrte Kostenfestsetzung.
Nach Übertragung des Klageverfahrens auf den Einzelrichter entscheidet auch in Folgesachen einschließlich Kostenfestsetzungs-Erinnerungen
im Kostensenat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2011 S. 720 Nr. 10 VAAAD-61474