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BAG Beschluss v. - 1 ABR 20/09

Gesetze: § 77 Abs 6 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

Leitsatz

Eine Betriebsvereinbarung, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des Arbeitgebers ist, über deren Einführung und Leistungszweck dieser ohne Beteiligung des Betriebsrats entscheiden kann, wirkt solange gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, bis der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt, dass er für den bisherigen Leistungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung stellt.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 960 Nr. 15
DB 2011 S. 1113 Nr. 19
ZIP 2011 S. 832 Nr. 17
MAAAD-61584

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