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BAG Urteil v. - 3 AZR 711/08

Gesetze: § 71 PersVG BE 2004, § 16 BetrAVG, § 18 BetrAVG

Betriebsrente - Entgeltentwicklung - Ausgangsrente

Leitsatz

1. Eine Dienstvereinbarung kann die Entwicklung der Betriebsrente rechtswirksam an die Entwicklung des Einkommens der aktiv beschäftigten Arbeitnehmer knüpfen. Dabei dürfen Senkungen des Einkommens der Arbeitnehmer entsprechend einer Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit einbezogen werden.

2. Soweit es die Dienstvereinbarung ermöglicht, das mit der Ausgangsrente definierte Versorgungsniveau zu beeinträchtigen, entspricht sie nicht den nach § 71 PersVG Berlin zu beachtenden Grundsätzen von Recht und Billigkeit, zu denen auch die zwingenden Grundwertungen des Betriebsrentenrechts gehören. Insoweit ist die Regelung unwirksam.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 2756 Nr. 45
BB 2011 S. 500 Nr. 8
LAAAD-61593

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