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BGH Beschluss v. - IV ZR 96/10

Gesetze: § 15 RVG, Nr 2303 Nr 4 RVG-VV

Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts: Arbeitsvertraglich vereinbartes Verfahren vor kirchlicher Vermittlungsstelle vor Beschreiten des Rechtsweges

Leitsatz

Eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2303 Nr. 4 setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an .

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 10
NJW-RR 2011 S. 573 Nr. 8
UAAAD-61606

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