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BGH Beschluss v. - IX ZB 214/09

Gesetze: § 517 Halbs 2 ZPO

Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame Urteilszustellung

Leitsatz

Fehlt es an einer wirksamen Urteilszustellung, beginnt auch für eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei die Frist für die Einlegung der Berufung grundsätzlich fünf Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen .

Fundstelle(n):
NJW-RR 2011 S. 490 Nr. 7
WM 2011 S. 425 Nr. 9
ZIP 2011 S. 688 Nr. 14
QAAAD-61629

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