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BGH Urteil v. - I ZR 122/09

Gesetze: § 79 Abs 2 ZPO, § 9 ZVG, § 71 Abs 2 ZVG, Art 12 Abs 1 GG

Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

Leitsatz

Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren

Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Die Befugnis, Bieter zu vertreten, bleibt davon unberührt .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 11
NJW 2011 S. 929 Nr. 13
BAAAD-61634

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