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BGH Urteil v. - VII ZR 133/10

Gesetze: § 649 S 1 BGB, § 649 S 2 BGB

Werkvertrag: Kündigung des Bestellers bei Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten; Bemessung der dem Unternehmer nach der Kündigung zustehenden Vergütung

Leitsatz

1. Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen. Dieses Kündigungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht .

2. Die Bemessung der nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2011 S. 8 Nr. 10
NJW 2011 S. 915 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2011 S. 777
WM 2011 S. 847 Nr. 18
JAAAD-61653

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