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BSG Urteil v. - B 6 KA 48/09 R

Gesetze: § 13 AMG 1976, § 21 AMG 1976, § 22 Abs 1 Nr 6 AMG 1976, § 23 AMG 1976, § 25 Abs 5 S 1 AMG 1976, § 43 Abs 2 Halbs 2 AMG 1976, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 106 Abs 2 SGB 5 vom , § 135 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 48 BMV-Ä

(Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use - Geltung auch für Rezepturarzneimittel - Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit Arzneimitteln - keine Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane - Einschränkung der Grundrechte nach den Art 12 Abs 1 und 14 Abs 1 GG)

Leitsatz

1. Fertigarzneimittel dürfen außerhalb der Indikationen, die in der Arzneimittelzulassung ausgewiesen sind (Off-Label-Use), nur ausnahmsweise verordnet werden. Dasselbe gilt für Rezepturarzneimittel, die Gegenstand einer Behandlungsmethode iS des § 135 Abs 1 SGB 5 sind, für die keine positive Empfehlung iS dieser Vorschrift vorliegt.

In solchen Fällen ist Voraussetzung für eine Verordnung des Arzneimittels insbesondere, dass dessen Eignung und Unbedenklichkeit belegt sind (stRspr des 1. Senats des BSG).

2. Bei der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung reicht die nicht ganz fern liegende Aussicht auf einen durch das Arzneimittel erreichbaren Heilungserfolg aus. Das gilt aber nur, wenn das Arzneimittel auf die lebensbedrohliche Erkrankung selbst einwirken kann bzw soll. Es genügt nicht, dass der Einsatz des Arzneimittels (nur) darauf gerichtet ist, die weiteren Auswirkungen der Erkrankung bzw ihrer Behandlung abzumildern (Klarstellung zu = BVerfGE 115, 25, 49 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 33).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:131010UB6KA4809R0

Fundstelle(n):
RAAAD-61672

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