Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BVerwG Urteil v. - 1 C 17/09

Gesetze: § 1 Abs 2 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG 2004, § 6 Abs 4 AufenthG 2004, § 14 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 27 Abs 1 AufenthG 2004, § 27 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 55 Abs 2 Nr 1 AufenthG 2004, § 99 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 1 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 1 FreizügG/EU 2004, § 11 Abs 2 FreizügG/EU 2004, Art 8 MRK, Art 6 GG, § 39 Nr 3 AufenthV, Art 21 Abs 1 AEUV

Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzugs zu Deutschen; unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht; Visumerfordernis; Aufenthaltszweck; Falschangaben im Visumverfahren; Ausweisungsgrund

Leitsatz

1. Dem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den sog. Rückkehrerfällen nur dann zu, wenn der deutsche Staatsangehörige von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch gemacht hat. Dafür reicht ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Eheschließung in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Dänemark) nicht aus.

2. Welches Visum als das erforderliche Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird.

3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Ehegatten eines Deutschen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV liegen nicht vor, wenn er durch falsche Angaben im Schengen-Visum-Verfahren den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAD-61682

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank