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BVerwG Urteil v. - 8 C 15/09

Gesetze: Art 49 Abs 1 AEUV, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 1 AEUV, Art 57 Abs 3 AEUV, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 70 Abs 1 GG, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 125 Abs 1 GG, § 1 GlüStVtr BY, § 3 Abs 1 S 3 GlüStVtr BY, § 4 Abs 1 S 1 GlüStVtr BY, § 4 Abs 2 S 1 GlüStVtr BY, § 4 Abs 2 S 2 GlüStVtr BY, § 4 Abs 4 GlüStVtr BY, § 5 Abs 1 GlüStVtr BY, § 5 Abs 2 GlüStVtr BY, § 8a RdFunkStVtr BY 2001, § 56 Nr 4 RdFunkStVtr BY 2001, § 9 Abs 1 S 1 GlüStVtr BY, § 9 Abs 1 S 3 Nr 3 GlüStVtr BY, § 10 Abs 1 GlüStVtr BY, § 10 Abs 2 GlüStVtr BY, § 10 Abs 5 GlüStVtr BY, § 11 GlüStVtr BY, § 21 Abs 1 GlüStVtr BY, § 21 Abs 2 GlüStVtr BY, Art 1 Abs 1 GlüStVtrAG BY, Art 1 Abs 3 GlüStVtrAG BY, Art 2 Abs 1 GlüStVtrAG BY, Art 2 Abs 2 GlüStVtrAG BY, Art 2 Abs 3 GlüStVtrAG BY, Art 2 Abs 4 GlüStVtrAG BY

Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig; unionsrechtliche Kohärenzprüfung

Leitsatz

1. Wird ein staatliches Sportwettenmonopol errichtet, um die Spielsucht zu bekämpfen und problematischem Spielverhalten entgegenzuwirken, hat sich die Werbung für das staatliche Monopolangebot auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten zu beschränken. Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen ist unzulässig.

2. Die Prüfung der Geeignetheit/Kohärenz der Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit darf sich nicht sektoral auf den von der Monopolregelung erfassten Sportwettenbereich beschränken, sondern muss auch das staatliche Verhalten im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial einbeziehen.

3. Die verfassungsrechtliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat macht die Kohärenzprüfung für Glücksspielbereiche, die der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, unionsrechtlich nicht entbehrlich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-61686

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