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BVerwG Urteil v. - 8 C 37/09

Gesetze: § 4 Abs 4 FinDAG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, § 37 Abs 1 S 1 KredWG, § 44 Abs 1 S 1 KredWG, § 40 VwVfG, § 134 BGB

Zweck des Anlegerschutzes; Rechtscharakter der Abwicklungsanordnung

Leitsatz

1. Der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG (auch) bezweckte Anlegerschutz ist nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu sichern. Er erfolgt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des Anlegerpublikums angelegt.

2. Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden (Anlegern) ergehen kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAD-61689

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