Gesetze: § 4 Abs 4 FinDAG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 32 Abs 1 S 1 KredWG, § 37 Abs 1 S 1 KredWG, § 44 Abs 1 S 1 KredWG, § 40 VwVfG, § 134 BGB
Zweck des Anlegerschutzes; Rechtscharakter der Abwicklungsanordnung
Leitsatz
1. Der von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG (auch) bezweckte Anlegerschutz ist nicht darauf ausgerichtet, das konkrete subjektive Interesse des einzelnen Anlegers zu sichern. Er erfolgt vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist auf einen objektivierten Schutz des Anlegerpublikums angelegt.
2. Bei der Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die unabhängig von zivilrechtlichen Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen dem der Aufsicht unterworfenen Unternehmen und dessen Kunden (Anlegern) ergehen kann.