Erforderliche Nachweise zur Anrechnung ausländischer
Körperschaftsteuer
Leitsatz
1. Die
Art. 56 EG und 58
EG stehen bei der Berechnung der Höhe der
Steuergutschrift, auf die ein in einem Mitgliedstaat unbeschränkt
steuerpflichtiger Anteilseigner in Verbindung mit von einer in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlten Dividenden Anspruch hat,
in dem Fall, dass die nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten
Mitgliedstaats erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt wurden, der Anwendung
einer Vorschrift wie
§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes vom in der
Fassung des Gesetzes vom entgegen, wonach die auf
ausländischen Dividenden lastende Körperschaftsteuer in Höhe des Bruchteils,
der der Körperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten
Mitgliedstaats ausgeschüttete Bruttodividenden entspricht, auf die von dem
Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird.
Die Steuergutschrift ist nach Maßgabe
des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des
Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten
Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den
Betrag der Einkommensteuer übersteigen kann, den der begünstigte Anteilseigner
in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die
bezogenen Dividenden zu entrichten hat.
2. Die
Art. 56 EG und 58
EG stehen in Bezug auf das Maß an
Präzision, das die Nachweise aufweisen müssen, die erforderlich sind, um in den
Genuss einer Steuergutschrift in Verbindung mit Dividenden zu kommen, die von
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem
gezahlt werden, in dem der Empfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist, der
Anwendung einer Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b des
Einkommensteuergesetzes vom in der Fassung des Gesetzes vom
entgegen, wonach die Detailliertheit und die
Präsentationsform der Nachweise, die ein solcher Empfänger beizubringen hat,
der Detailliertheit und der Präsentationsform entsprechen müssen, die verlangt
werden, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz im
Besteuerungsmitgliedstaat des Empfängers hat.
Die Steuerbehörden des letztgenannten
Mitgliedstaats sind befugt, von dem Empfänger die Vorlage von Belegen zu
verlangen, anhand deren sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei die
Steuergutschrift schätzen dürfen.
3. Der Effektivitätsgrundsatz steht
einer nationalen Regelung - wie sie sich aus
§ 175 Abs. 2 Satz
2 der Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung
weiterer Vorschriften in Verbindung mit Art. 97 § 9 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zur
Abgabenordnung vom in
seiner geänderten Fassung ergibt - entgegen, die es rückwirkend und ohne
Einräumung einer Übergangsfrist verwehrt, eine Anrechnung der ausländischen
Körperschaftsteuer auf Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden, dadurch zu erlangen, dass
entweder eine den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger der
Dividenden unbeschränkt steuerpflichtig ist, genügende Bescheinigung über diese
Steuer oder Belege vorgelegt werden, anhand deren die Steuerbehörden dieses
Mitgliedstaats eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen. Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser
Bescheinigung oder dieser Belege angemessen ist.