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BFH Beschluss v. - III B 90/09

Gesetze: AO § 8, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116, EStG § 63 Abs. 1 Satz 3

Ordnungsgemäße Bezeichnung eines mit der Beschwerde angefochtenen Urteils; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 626 Nr. 4
SAAAD-61744

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