Keine "eigenhändige" Unterschrift für ordnungsgemäßen Vergütungsantrag
Leitsatz
Der Antrag eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers auf Vergütung von Vorsteuern muss - entgegen § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 1999 - nicht zwingend vom Unternehmer selbst unterschrieben werden. Es genügt insoweit die Unterschrift eines Bevollmächtigten. Dies folgt aus der Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs "Unterschrift" in der Richtlinie 79/1072/EWG. Der Steuerpflichtige kann bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Originalrechnung den Nachweis seines Vorsteuer-Vergütungsanspruchs durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung führen, wenn der dem Vergütungsanspruch zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Vergütungsanträge gestellt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2011 S. 658 Nr. 4 HFR 2011 S. 575 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2011 S. 772 GAAAD-61748