Keine Änderbarkeit eines Steuerbescheids bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht; keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Dualismus der Korrektursysteme in §§ 130 AO und 172 AO; Dauer der Einspruchsfrist verstößt nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben; Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat erhoben hat
Leitsatz
Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar. Das Korrektursystem der §§ 172 ff. AO regelt die Durchsetzung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche abschließend. Nach den Vorgaben des Unionsrechts muss das steuerrechtliche Verfahrensrecht auch keine weitergehenden Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide vorsehen (Bestätigung des , BStBl 2007 II S. 436). Vergleichbar . Ein Verwaltungsakt ist nicht allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - auch diejenigen des formellen Rechts (Verfahrensrechts) - unrichtig angewendet worden sind. Der erforderliche besonders schwere Fehler liegt nur vor, wenn er die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen und offenkundigen Maße verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Die Dauer der Einspruchsfrist nach § 355 AO verstößt weder gegen die unionsrechtlichen Vorgaben des Äquivalenz- noch des Effektivitätsprinzips. Das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den EuGH erwachsen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Entschädigungsanspruchs kommt nur ein Erlass der Steuer gemäß § 227 AO in Betracht.