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BFH Urteil v. - VI R 18/09

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9, EStG § 33a Abs. 5, GG Art. 103, FGO § 57 Nr. 4, FGO § 90, FGO § 121, FGO § 122 Abs. 2

Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung: Verzicht auf amtsärztliches Attest; Lese- und Rechtschreibschwäche; Krankheitskostenanteil bei Internatsaufenthalt; Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF (Urteil ist inhaltsgleich mit )

Leitsatz

Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Träges nachgewiesen ist, nicht länger fest.
Die erforderlichen Feststellungen und Würdigungen sind vielmehr vom Finanzgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen. Dabei wird es mangels medizinischer Sachkunde seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung regelmäßig durch die Erhebung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens gerecht.
Von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten sind im finanzgerichtlichen Verfahren als Privatgutachten zu behandeln und damit lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen.
Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von staatlichen Transferleistungen steht dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nicht entgegen.
Vergleichbar .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 599 Nr. 4
VAAAD-61756

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