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OFD Magdeburg - S 7359 - 29 - St 242

Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen

Umsatzsteuerlich geführte Firmen beantragen häufig bei dem für sie zuständigen Finanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung, die -sei es formlos, sei es in Form einer so genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung, sei es als ‚Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)‘ (USt 1 TN) -bestätigen soll, dass sie Unternehmer i. S. d. § 2 sind.

Die Unternehmerbescheinigung wird von den Firmen gegenüber ihren Vertragspartnern als Nachweis verwendet, dass es sich bei ihnen nicht um ein Schein- oder Strohmannunternehmen handelt, aus deren Rechungen ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

In anderen Fällen werden Bescheinigungen beantragt, aus denen sich ergibt, dass der Unternehmer Regelbesteuerer bzw. nicht Kleinunternehmer ist.

Ich bitte, zur Ausstellung solcher Unternehmerbescheinigungen wie folgt zu verfahren:

Gemäß Art. 108 GG sind die Finanzämter als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern zuständig. Sie haben die Steuern nach Maßgabe des Gesetzes gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Zu ihre...

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