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Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt; Anwendung der (BStBl 2010 II S. 996) - und vom (BStBl 2011 II S. 233) -
Mit Urteilen vom - VI R 54/07 - (BStBl 2010 II S. 996) und vom 2. September 2010 - VI R 3/09 - (BStBl 2011 II S. 233) hat der BFH unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) einer Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz (EStG) nicht nur Wissenserklärungen (unverbindliche Rechtsauskünfte) des Betriebsstättenfinanzamts darstellen, sondern vielmehr feststellende Verwaltungsakte im Sinne des § 118 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind.
Zu den Urteilen gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die Rechtsgrundsätze der Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar, und zwar insbesondere:
die Anforderungen an Bestimmtheit und Form gemäß § 119 AO,
die Regelungen über mögliche Nebenbestimmungen gemäß § 120 AO,
die Regelungen über die Bekanntgabe gemäß § 122 AO,
die Regelungen über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 129 AO.
Die Anrufungsauskunft kann darüber hinaus mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden; § 207 Absatz 2 AO ist sinngemäß anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die zu begrün...BStBl 2011 II S. 223