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ChemG § 16j

[tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Abschnitt 4a: Vergiftungsregister

§ 16j [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung

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