Europäische Zuständigkeit: Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften auf Ausgleichszahlungen
Leitsatz
1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen .
2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 2056 Nr. 28 NJW 2011 S. 8 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2011 S. 265 RIW 2011 S. 478 Nr. 7 WM 2011 S. 427 Nr. 9 ZIP 2011 S. 5 Nr. 4 ZIP 2011 S. 978 Nr. 20 CAAAD-62033