Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung; Verjährungshemmung durch formlose Übersendung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens
Leitsatz
1. Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht .
2. Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist dem Antragsgegner förmlich zuzustellen .
3. Die Verjährung wird auch dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 189 ZPO gehemmt, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 513 Nr. 9 DStR 2011 S. 13 Nr. 18 NJW 2011 S. 1965 Nr. 27 WM 2011 S. 903 Nr. 19 ZIP 2011 S. 1060 Nr. 22 TAAAD-62062