Gesetze: § 307 BGB, § 310 Abs 2 BGB, § 315 BGB, § 1 AVBGasV, § 4 AVBGasV, § 32 Abs 2 AVBGasV, Art 1 Abs 2 EWGRL 13/93, Art 3 Abs 3 Anh 1 Nr 1 Buchst j EWGRL 13/93, Art 3 Abs 3 Anh 1 Nr 2 Buchst b S 2 EWGRL 13/93, Art 5 EWGRL 13/93, Art 3 Abs 3 Anh A Buchst b EGRL 55/2003, Art 3 Abs 3 Anh A Buchst c EGRL 55/2003, Art 267 AEUV
Vorlage an den EuGH: Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Gaslieferverträgen mit Sonderkunden
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen mit Verbrauchern, die außerhalb der allgemeinen Versorgungspflicht im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit beliefert werden (Sonderkunden), nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn in diesen Vertragsklauseln die für Tarifkunden im Rahmen der allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht geltenden gesetzlichen Regelungen unverändert in die Vertragsverhältnisse mit den Sonderkunden übernommen worden sind ?
2. Sind - soweit anwendbar - Art. 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. b Satz 2 des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass Vertragsklauseln über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Sonderkunden den Anforderungen an eine klare und verständliche Abfassung und/oder an das erforderliche Maß an Transparenz genügen, wenn in ihnen Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen ?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2011 S. 513 Nr. 9 BB 2011 S. 719 Nr. 12 NJW 2011 S. 1392 Nr. 19 RIW 2012 S. 93 Nr. 1 WM 2011 S. 850 Nr. 18 ZIP 2011 S. 962 Nr. 20 UAAAD-62079